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Ein unkalkulierbares Risiko
28. Juli 2022 / Hinterlasse einen Kommentar
Ein unkalkulierbares Risiko
Die neue Corona-Regelung, die am 1. August in Kraft tritt, sieht vor, dass auch Infizierte (mit Bedingungen) arbeiten gehen. Doch sowohl für Arbeitgeber, als auch für den infizierten Arbeitnehmer gibt es dabei ein unkalkulierbares Risiko – und zwar in mehrfacher Hinsicht. In der gestrigen ZIB2 erklärt es eine Arbeitsrechtsexpertin ganz klar:
Zum Einen wäre da die Haftungsfrage, wenn dieser Arbeitnehmer einen anderen infiziert. BEIDE Teile sind für Schäden und mögliche Einkommensverluste haftbar, die eine durch diesen Arbeitnehmer verursachte Ansteckung erleidet. Zudem darf ein infizierter Arbeitnehmer nicht eine Sekunde seine Maske abnehmen, wenn andere Mitarbeiter, die nicht infiziert sind, in der Nähe sind. Also nicht einmal, um einen Schluck zu trinken. Außerdem hat der Arbeitgeber (z.B. im Gastgewerbe, die Gäste vorzuwarnen – etwa mit einem Schild „Heute bedient Sie unsere infizierte Jaqueline“.
In geschützten Bereichen, wie Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, etc. (also die Betriebe, die auch während eines Lockdowns geöffnet waren) ist es noch strenger. Eine Art „Offenlegungspflicht“ – also dass der Arbeitgeber gegenüber dem Kunden klarstellen muss, welcher Arbeitnehmer infiziert ist, gibt es zwar nicht explizit, aber er wird es schon im eigenen Interesse trotzdem tun (z.B. beim Friseur), weil – wie gesagt – sowohl der betreffende Arbeitnehmer, als auch er Arbeitgeber HAFTBAR sind.
Nicht infizierte Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch darauf, wegen eines infizierten Mitarbeiters zu Hause zu bleiben – es sei denn, es handelt sich um Risikopatienten. Das bedeutet allerdings, dass solche Mitarbeiter vom Arbeitsprozess ausgeschlossen sind, während der infizierte Arbeitnehmer, von dem eigentlich das Risiko ausgeht, mit seinen Einschränkungen, der Arbeit nachgehen darf.
In jedem Fall bleibt es ein unkalkulierbares Risiko, einen infizierten Mitarbeiter arbeiten zu lassen. Es gibt da nämlich noch einen weiteren Punkt und der liegt im strafrechtlichen Bereich. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer machen sich nach § 178 StGB strafbar, wenn sie mit der Beschäftigung eines infizierten Mitarbeiters andere Angestellte oder Kunden gefährden (Vorsätzliche Gemeingefährdung durch ansteckende, meldepflichtige Krankheiten)
Das alles steht allerdings nicht in dieser Regelung, die vorsieht, dass auch Infizierte ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Ist der Personalmangel so eklatant, dass man diese Informationen verschweigt?
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Aufgeben kann man einen Brief, aber niemals sich selbst. Das ist keine Option.
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