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Kein Zugang für Nicht-Geimpfte?
Während die EU jetzt gerichtlich gegen den Hersteller AstraZeneca wegen Nicht-Lieferungen vorgeht, stellt sich für Viele die Frage, mit welchen Nachteilen Nicht-Geimpfte zu rechnen haben. Auch, wenn es keine staatliche Impfpflicht gibt, muss doch damit gerechnet werden, dass Nicht-Geimpfte empfindliche Nachteile hinnehmen müssen. Dazu braucht es auch keine neuen Gesetze. Im Gegenteil – würde da der Staat eingreifen, wäre es ein empfindlicher Einschnitt in das uns bekannte Rechtssystem.
Klar ist: Staatsbetriebe wie die ÖBB, Post, Energieversorger, Nahversorger, oder die Wr. Verkehrsbetriebe dürfen Dienstleistungen an Ungeimpften nicht verweigern. Es ist auch nicht zu erwarten, dass es dazu kommen könnte. Das Tragen einer FFP2-Maske für den Zutritt könnte allerdings als eine erforderliche Bedingung vorgeschrieben werden. Ganz anders sieht es aber bei privaten Betrieben aus. Sie können (nach wie vor) ihre eigenen Regeln vorgeben. Private Busunternehmen, Konzertveranstalter, Fitnessbetriebe oder auch die Gastronomie und Hotellerie können und werden vermutlich auch mittelfristig Ungeimpften den Zugang verweigern. Nicht aus Gründen der Willkür, sondern, weil inzwischen klar ist, dass mit einer Impfung auch die Weitergabe der Infektion zu über 90 % unterbunden wird.
Carlos A. Guzmán, Leiter der Abteilung Vakzinologie und Angewandte Mikrobiologie am Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung: „Es gibt derzeit ermutigende Zahlen aus Studien. In Studien aus Israel etwa konnte nach vorläufigen Daten mit dem Biontech-Impfstoff nachgewiesen werden, dass rund 90 Prozent der Geimpften das Virus nicht mehr weitergeben. Sie waren demnach kaum mehr ansteckend.“
Auch Fluglinien können eine Impfung voraussetzen. Und wie sieht es bei Firmen aus, deren Mitarbeiter Kundenkontakt haben? Mitarbeiter in Berufen mit einem gewissen Körperkontakt, wie Kellner, Friseure, Busfahrer etc. könnten durchaus zur Impfung verpflichtet werden. Den Arbeitgeber trifft eine Schutzpflicht für seine Mitarbeiter. Wenn Mitarbeiter eine Impfung ablehnen bzw. sich weigern deren Impfstatus preiszugeben und der Arbeitgeber dadurch seine Schutzpflicht nicht erfüllen kann, muss eine weniger gefährdende Tätigkeit gefunden werden. Ist das nicht möglich, kann diesen Mitarbeitern lt. D.A.S auch eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Sie ist dann anzuwenden, wenn sich der Arbeitnehmer nicht mit der Veränderung des Arbeitsvertrags z.B. hinsichtlich des Aufgabenbereichs bzw. des Entgelts einverstanden erklärt. Es wäre eine Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit oder Dienstunfähigkeit und damit sofort wirksam.
Der grüne Pass kommt auf jeden Fall. Die Frage ist nur, wann genau. Fakt ist auch, dass es erst dann zu Nachteilen für Ungeimpfte kommen kann, wenn Jeder auch die Möglichkeit zu einer Impfung hatte. Und was passiert mit den Leuten, die nicht geimpft werden können? Sie werden wohl zunächst mit den bereits bekannten Schutzmaßnahmen, wie Masken und Abständen konfrontiert sein und für alles Tests vorlegen müssen. Im beruflichen Umfeld könnte es schwierig sein, diese Mitarbeiter – wenn sie Kundenkontakt haben und anderwärtig nicht eingesetzt werden können – langfristig zu halten.
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