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Impfpflicht fix!
Impfpflicht fix!
Die lange diskutierte Impfpflicht ab Februar ist fix. Proteste vor allem von der FPÖ und der MFG gab und gibt es genügend. Die Impfpflicht betrifft alle Personen, die in Österreich einen Wohnsitz haben. Davon erfasst sind aber auch Wochenpendler, 24-Stunden-Betreuer und Obdachlose, sofern sie sich über einen Monat in derselben Gemeinde aufgehalten haben und über eine Meldebestätigung verfügen.
Grundsätzlich umfasst die Impfpflicht alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, aber auch mündige Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren, wenn die erforderliche Entscheidungsfähigkeit wegen mangelnder Reife nicht in Frage gestellt ist. Vereinfacht ausgedrückt: Ganz allgemein gilt die Impfpflicht damit ab 14 Jahren.
Schon im ersten Paragraphen ist festgelegt, dass die Impfpflicht nicht durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden kann. es wird also niemand auf einen Stuhl gefesselt. Damit ist der Ausdruck „Zwangsimpfung“ lediglich ein Fantasieprodukt der Rechtsradikalen und Impfverweigerer.
Die Ausnahmen sind auf wenige Gruppen beschränkt.
- Schwangere, obwohl die Impfung auch für Schwangere empfohlen wird – insbesondere angesichts dessen, dass sie ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf haben. Aus „technischen Gründen“ 1. Trimenon wird die Impfung gegen COVID-19 nicht empfohlen, um vorzusorgen, dass Symptome der Schwangerschaft der Impfung zugeschrieben werden und dieser Umstand zu einer resultierenden Instrumentalisierung führt.
- Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können – wenn also Kontraindikationen gegen Impfstoffe bestehen – zum Beispiel sehr selten Allergien gegen einzelne Inhaltsstoffe. Bei schwerer Immunsuppression oder im akuten Schub einer Autoimmunerkrankung kann man vorübergehend von der Impfpflicht befreit werden. Außerdem eine mögliche Gefährdung der psychischen Gesundheit. Zu behaupten, dass man unter einem Dachschaden leidet, kann allerdings ein Schuss ins Knie werden. Auch dieser Umstand ist nachzuweisen.
- Genesene, bei denen die Infektion höchstens 6 Monate zurückliegt.
Ein möglicher Ausnahmegrund muss ins zentrale Impfregister eingetragen werden – ebenso wie eine Genesung für den positiven PCR- bzw. Antikörpertest. Eingetragen wird nur „Ausnahme COVID-19-Impfung“, nicht aber der konkrete Grund.
Festgehalten wird auch, dass sich nach dem Stand der Wissenschaft die erforderlichen Impfintervalle ändern können. Trotzdem wird der Umfang der Impfpflicht von Anfang an klar definiert. Demnach braucht es eine Erstimpfung, 14 bis 42 Tage später eine Zweitimpfung und letztendlich 120 bis 270 Tage später eine Dritte (Booster). Wer nach der Erst- oder Zweitimpfung Corona-positiv getestet wird, muss 180 Tage nach Probeentnahme zur nächsten Impfung.
Hat man sich nur einmal impfen lassen, muss eine neue Impfserie begonnen werden, wenn die Impfung 360 Tage oder länger zurückliegt.
Ab 15. Februar bekommen Ungeimpfte zum ersten Mal Post, dass die jeweilige Impfung bis zum Impfstichtag nachzuholen ist. Alle 3 Monate wiederholt sich der Datenabgleich. Damit wird auch einem „gelinderen Mittel“ zu einer Impfpflicht entsprochen.
Wer zum Impfstichtag am 15. März 2022 keine Impfung, Genesung oder Ausnahme eingetragen hat, wird der Bezirksverwaltungsbehörde weitergeleitet, die ein Verwaltungsstrafverfahren einleitet. Alle 3 Monate können nun 600 € fällig werden (vereinfachtes Verfahren). Möglich sind aber auch bis zu 3.600 € – alle drei Monate. Auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten wird dabei Rücksicht genommen. Bei Jugendlichen kommt eine außerordentliche Strafmilderung zum Tragen.
In einer Übergangsphase soll nur stichprobenartig kontrolliert, bei fehlender Impfung eine Strafe von 60 Euro ausgestellt werden. Ein zusätzliches Aus der Gratis-Tests für Ungeimpfte wird noch verhandelt. Die endgültige Fassung gibt es voraussichtlich kommenden Sonntag. Am 3. Februar geht das Gesetz noch in den Bundesrat und es wird vom Bundespräsidenten unterschrieben. Damit tritt es am 4. Februar 2022 in Kraft und mit 31. Jänner 2024 schließlich wieder außer Kraft.
Pauschale 3.600 Euro zahlen außerdem Ärzte, die sogenannte Gefälligkeitsatteste zu einem Ausnahmegrund ausstellen. Alle Geldstrafen fließen direkt und zu 100 Prozent in die zuständigen Krankenanstalten. Sollte es eine solche in der Region nicht geben, fließt das Geld in die Sozialhilfe. Damit kommen die Strafen unmittelbar dem zentralen Schutzgut des Gesetzes zugute – nämlich der Gesundheitsinfrastruktur.
Änderungen kann das Gesundheitsministerium verordnen – ebenso, wie eine Änderung der Ausnahmen zur Impfpflicht.
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