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Ein unkalkulierbares Risiko

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Ein unkalkulierbares Risiko

Die neue Corona-Regelung, die am 1. August in Kraft tritt, sieht vor, dass auch Infizierte (mit Bedingungen) arbeiten gehen. Doch sowohl für Arbeitgeber, als auch für den infizierten Arbeitnehmer gibt es dabei ein unkalkulierbares Risiko – und zwar in mehrfacher Hinsicht. In der gestrigen ZIB2 erklärt es eine Arbeitsrechtsexpertin ganz klar:

Zum Einen wäre da die Haftungsfrage, wenn dieser Arbeitnehmer einen anderen infiziert. BEIDE Teile sind für Schäden und mögliche Einkommensverluste haftbar, die eine durch diesen Arbeitnehmer verursachte Ansteckung erleidet. Zudem darf ein infizierter Arbeitnehmer nicht eine Sekunde seine Maske abnehmen, wenn andere Mitarbeiter, die nicht infiziert sind, in der Nähe sind. Also nicht einmal, um einen Schluck zu trinken. Außerdem hat der Arbeitgeber (z.B. im Gastgewerbe, die Gäste vorzuwarnen – etwa mit einem Schild „Heute bedient Sie unsere infizierte Jaqueline“.

In geschützten Bereichen, wie Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogerien, etc. (also die Betriebe, die auch während eines Lockdowns geöffnet waren) ist es noch strenger. Eine Art „Offenlegungspflicht“ – also dass der Arbeitgeber gegenüber dem Kunden klarstellen muss, welcher Arbeitnehmer infiziert ist, gibt es zwar nicht explizit, aber er wird es schon im eigenen Interesse trotzdem tun (z.B. beim Friseur), weil – wie gesagt – sowohl der betreffende Arbeitnehmer, als auch er Arbeitgeber HAFTBAR sind.

Nicht infizierte Arbeitnehmer haben keinen Rechtsanspruch darauf, wegen eines infizierten Mitarbeiters zu Hause zu bleiben – es sei denn, es handelt sich um Risikopatienten. Das bedeutet allerdings, dass solche Mitarbeiter vom Arbeitsprozess ausgeschlossen sind, während der infizierte Arbeitnehmer, von dem eigentlich das Risiko ausgeht, mit seinen Einschränkungen, der Arbeit nachgehen darf.

In jedem Fall bleibt es ein unkalkulierbares Risiko, einen infizierten Mitarbeiter arbeiten zu lassen. Es gibt da nämlich noch einen weiteren Punkt und der liegt im strafrechtlichen Bereich. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer machen sich nach § 178 StGB strafbar, wenn sie mit der Beschäftigung eines infizierten Mitarbeiters andere Angestellte oder Kunden gefährden (Vorsätzliche Gemeingefährdung durch ansteckende, meldepflichtige Krankheiten)

Das alles steht allerdings nicht in dieser Regelung, die vorsieht, dass auch Infizierte ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Ist der Personalmangel so eklatant, dass man diese Informationen verschweigt?

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Warum Demo nicht gleich Demo ist

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Dieses Wochenende zeigt es wieder einmal sehr deutlich: Demo ist nicht gleich Demo. Einige mögen sich nun fragen, warum manche Veranstaltungen zugelassen werden und Andere wieder nicht. Warum Einige aufgelöst werden und man Andere gewähren lässt. Dabei ergibt sich die Antwort schon aus der Erfahrung, was den Verlauf der Demos betrifft.

Der Unterschied liegt beim Sicherheits- und Eskalationsfaktor. Eine Demonstration, bei der sich immer wieder gezeigt hat, dass jede Corona-Maßnahme ignoriert wird und durch den § 178 StGB Andere (auch Unbeteiligte) gefährdet werden – zumal die Gewaltbereitschaft durch die Teilnehmer sehr hoch ist, hat eine ganz andere „Qualität“, als eine Veranstaltung, von der auszugehen ist, dass keine Gefährdung vorliegt.

Schon die Namen der Veranstalter lassen derartige Rückschlüsse zu. Wenn bekannte Rechtsradikale wie Martin Rutter oder Gottfried Küssel ihre Teilnahme angekündigt haben oder die FPÖ als die „gegen alles Partei“ auftritt, sind Gewaltexzesse vorprogrammiert. Die natürliche Hemmschwelle, andere zu gefährden oder zu verletzen, sinkt bei diesen Leuten auf NULL.

Die geforderte Freiheit endet ganz klar dort, wo die Freiheit und die Rechte anderer anfangen. Und das höchste Recht ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit, welches von der bevorzugten Zielgruppe der Anti-Corona Maßnahmen Demos völlig ignoriert wird: Hooligans, Rechtsradikale, Neonazis etc. Also genau die Figuren, die sich auch in anderen Lebensbereichen einen Dreck um Andere kümmern, die nicht zum unmittelbaren Umfeld gehören.

Und dann gibt es natürlich auch Diejenigen, die schon mit dem Gewalt-Vorsatz als Demo-Touristen anreisen, weil sie entweder in ihrem Leben nichts zu melden haben, oder ohnehin schon so weit psychisch gestört sind, dass sie sich eigentlich gar nicht mehr frei in der Öffentlichkeit bewegen dürften. Nicht vergessen darf man natürlich auch Diejenigen, die Woche für Woche ihren Frust loswerden müssen, weil sie bei Mutti unter dem Pantoffel stehen, ihr Bier nur heimlich hinter der Gartenlaube trinken dürfen und insgeheim der „guten alten Zeit“ nachtrauern, in der Frauchen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis den heimischen Herd verlassen durfte.

Die weiblichen Teilnehmer solcher Gewalt-Demos haben vermutlich nie etwas Anderes kennengelernt. Alles andere wäre völlig unverständlich.

Friedliche Demos, bei denen sich auch an alle Regeln gehalten wird, haben 1. andere Ziele und 2. ist es auch eine völlig andere Klientel. es sind Menschen, die zwar gegen irgendetwas sind, aber immerhin noch Andere respektieren. genau das macht aber den Unterschied zwischen „Demos und Demos“

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Behörden alarmiert

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Manchmal stelle ich mir schon die Frage, ob solche Leute nicht der beste Beweis dafür sind, dass der Ausfall wichtiger Gehirnfunktionen nicht automatisch zum unmittelbaren Tod führt. oder denken diese „Maskenrebellen“ gar nicht? Es ist schlimm genug, dass sich immer wieder Einzelpersonen finden, die offenbar ein großes Aufmerksamkeitsdefizit haben. Offenbar genau Diejenigen, die im Alltag nichts zu sagen haben.

Jetzt gibt es auf Twitter einen bundesweiten Aufruf der Verweigerer, Andere bewusst zu gefährden und gegen bestehende Vorschriften zu verstoßen. Die Behörden sind alarmiert, können aber nicht überall sein. Darum wird Risikogruppen dringend empfohlen, zum angegebenen Termin auf das Einkaufen zu verzichten und solche Aktionen von Covidioten ins Leere laufen zu lassen.

Das ist nicht mehr nur ein Zeichen der Ablehnung gegen Maßnahmen der Regierung, es ist vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten nach § 178 StGB. Sollte so eine Aktion den Tod eines Menschen zur Folge haben, sind bis zu 20 Jahren drin. das sollte Jeder bedenken, der sich zum Mitmachen animiert fühlt. Und niemand kann zu den angegebenen Terminen und Orten behaupten, einfach nur „vergessen“ zu haben, eine FFP2-Maske mitzunehmen.

So kann man nur dem Verkaufspersonal dringend anraten, sofort die Polizei zu rufen, wenn Gruppen von Maskenverweigerern zu diesen Terminen die Supermärkte stürmen, den Betreffenden Hausverbot zu erteilen und in jedem Fall Anzeige zu erstatten, damit es mit einem Organmandat nicht getan ist. Solche Fälle müssen vor Gericht!


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