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Verfassungsgerichtshof und Menschenverstand

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Irgendwie kann man das Gefühl bekommen, dass hier ein unvereinbarer Interessenskonflikt vorliegt. Wenn man die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes betrachtet, ist da von Menschenverstand nicht viel zu sehen, denn laut Verfassungsgerichtshof sollen Asylwerber in Österreich künftig einen weitreichenden Zugang zum Arbeitsmarkt bekommen.

Die bisherige – und gekippte – Regelung sieht vor, dass Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber nur bei befristeten Beschäftigungen in der Saisonarbeit oder der Erntehilfe erteilt werden dürfen, was ja auch absolut logisch ist, denn der Aufenthalt eines Asylwerbers ist nicht für längere Dauer ausgelegt, sondern nur solange ein bestehender Konflikt bzw. eine Gefährdung im Heimatland besteht. Alles andere wäre Migration.

In der Aussendung heißt es: „Die betreffenden Bestimmungen der Erlässe sind nämlich als Verordnungen einzustufen. Als solche hätten sie aber im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden müssen. Da eine derartige Kundmachung nicht erfolgt ist, hat der VfGH diese Bestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben“

Nur damit ich das auch richtig verstehe: NUR wegen eines Formfehlers sollten Asylwerber jetzt den heimischen Arbeitsmarkt als Billigkräfte überschwämmen, während tausende Österreicher alleine durch Corona arbeitslos geworden sind? da fehlt es an Menschenverstand. Nach dem Willen des Verfassungsgerichtshofes sollen alle 19.000 Asylwerbende mit laufenden Verfahren grundsätzlich nicht nur als Erntehelfer und Saisonkräfte eingesetzt werden, sondern in allen Bereichen – auch langfristig – was weit über den Asylstatus hinausgehen würde. Auch eine Lehre wäre möglich. Und das bedeutet, dass man die betreffenden auch gar nicht mehr „loswird“, denn so lange die Ausbildung läuft, gibt es keine Abschiebung, weil etwa der Asylgrund weggefallen ist.

Das Arbeitsministerium neuerlich eine Verordnung erlassen, damit dieser Unsinn nicht zur Anwendung kommt. Und nicht vergessen, diese Verordnung auch im Bundesgesetzblatt veröffentlichen.

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