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Kontaktbeschränkungen

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Ab morgen gilt der Lockdown für Ungeimpfte. Das sollte bekannt sein. Doch es gibt Leute, die sogar ein hohes Maß an Unwissenheit zugeben, um den einzelnen Punkten der Verordnungen zu entgehen. Besonders wenn es um die Kontaktbeschränkungen geht, scheinen die „sowieso gegen alles“ Leute blind und taub zu sein. Dabei ist es sehr einfach:

Kontakt zu Bezugspersonen ist grundsätzlich erlaubt. Auf wen der Begriff Bezugsperson zutrifft, wird im Einzelfall geprüft. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass Kontakte nur stattfinden dürfen, wenn daran auf der einen Seite nur Personen aus höchstens einem fremden Haushalt gleichzeitig und auf der anderen Seite nur eine Person beteiligt ist. Das bedeutet, dass z.B. Besuche in Nachbarwohnungen untersagt sind, wenn sich dort schon mehr als eine Person aufhält.

Auf der Straße darf selbstverständlich ein Hund mit seinem Herrchen unterwegs sein – auch wenn man dabei einen anderen Hundebesitzer trifft. Das fällt unter die Versorgung von Tieren. Ein Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs oder ein Verweilen außerhalb davon abseits der Ausgangsgründe ist unzulässig. Die Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen ist zulässig. Darunter fällt aber nicht z.B. die Versorgung mit Alkohol aus dem nächstgelegenen Wirtshaus – auch, wenn diese Person noch so schwankt.

Ein gemeinsamer Aufenthalt im Freien zur physischen und psychischen Erholung ist nur mit dem Lebenspartner, den engsten Angehörigen oder einzelnen Bezugspersonen zulässig, aber nicht mit Freunden oder Nachbarn.

Eine ziemlich dumme Frage hat mich von einem Ungeimpften erreicht: „Wie viele Geimpfte darf ich als Ungeimpfter treffen, weil die ja nicht unter die Beschränkungen fallen?“ Die einfache Antwort: NULL – wenn es sich nicht um eine enge Bezugsperson handelt -, weil das Verlassen des eigenen Wohnbereichs für Ungeimpfte nur aus den bekannten Gründen zulässig ist.

Ansonsten gilt eine strikte 2G-Regelung. Werden Orte, an denen 2G-Pflicht besteht, unzulässiger Weise betreten, handelt es sich um zwei voneinander getrennte Verbotstatbestände (Verletzung der Ausgangsregel einerseits, Verletzung der Auflagenpflicht andererseits).

Zum wiederholten Mal: Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen dürfen, fallen nicht unter die Beschränkungen, wenn sie über ein entsprechendes Attest und einen gültigen PCR-Test verfügen, was auf Verlangen vorzuweisen ist. Dieser Lockdown betrifft also nur Impfunwillige. Diskussionen über „weitere Gründe sich nicht impfen zu lassen“ führe ich grundsätzlich nicht, weil es eben nur einen einzigen akzeptablen Grund gibt. ich bin es leid, auf Fehlinformationen aus der Verschwörungstheoretiker-Blase näher einzugehen.

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