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Neue Regeln

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Ab heute gelten neue Regeln in der Corona Pandemie. Für die Gastronomie (Restaurants, Gasthäuser, Bars, Kneipen, Nachtlokale) ändert sich nicht sehr viel. Sie bleibt generell geschlossen. Neu ist allerdings dass keine alkoholischen Getränke per Abholung mehr verkauft werden dürfen. Punsch und Glühwein to go darf es nicht mehr geben. Damit sind auch die Endlos-Schlangen vor den Punsch-Ständen Geschichte.Ab Mittwoch ist übrigens in Bayern der Konsum von Alkohol unter freiem Himmel verboten.

In Krankenhäusern dürfen Schwangere zu Untersuchungen sowie vor, zu und nach einer Entbindung ebenfalls nur von „höchstens einer Person“ besucht werden. Generell bleibt es weiterhin bei einem Besucher pro Bewohner/Patient pro Woche – auch in Pflegeheimen.

Für den Sport gilt: Outdoor-Sportstätten, wie Langlaufloipen oder Eislaufplätze, theoretisch auch Leichtathletik- oder Golfplätze dürfen wieder betreten werden, wenn der Mindestabstand eingehalten wird.Kontakt- und Mannschaftssport bleibt verboten.

Ab 10 Jahren gilt für Schüler Maskenpflicht. In Räumen, die öfter gelüftet werden, können Masken auch abgenommen werden.

Kinos, Zoos und andere Veranstaltungsorte bleiben zu. Kirchen, Synagogen und Moscheen dürfen zwar wieder geöffnet werden, aber es gilt Masken und Abstandspflicht.

Einkaufszentren unterliegen Zugangsbeschränkungen. Die Kundenzahl im Gebäude wird limitiert. Im Verbindungsbereich – also der Bereich zwischen den Geschäften gilt die 10 qm Regel zwar nicht, aber das Betreten ist den Kunden „ausschließlich zum Zweck des Durchgangs“ zu den Geschäften erlaubt. D.h. der bloße Aufenthalt zum Sitzen, Essen oder zu Trinken ist verboten. Im Supermarkt ist das Tragen eines Mund-Nasenschutzes weiterhin verpflichtend.

In geschlossenen öffentlich zugänglichen Räumen gilt Abstands- UND Maskenpflicht. Was gerne immer wieder vergessen wird: Dazu zählen selbstverständlich auch Stiegenhäuser für Personen, die nicht im Haus wohnen.

Die Ausgangsbeschränkungen gelten ab sofort zwischen 20 Uhr und 6 Uhr.Die Ausnahmen bleiben  gleich. Erlaubt ist der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner und einzelnen engsten Angehörigen. Dazu gehören Eltern, Kinder und Geschwister.

Am 24.,25.,26. Dezember und an Silvester dürfen sich bis zu 10 Personen treffen – unabhängig von der damit verbundenen Anzahl der Haushalte.

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